| PROVISIONSSÄTZE | |||||||||
| Nutzen Sie unsere links: | gemäß den §§ 12 ff Immobilienmaklerverordnung | ||||||||
|
Höchstbeträge der Provisionen oder sonstigen Vergütungen § 12. (1) Wird mit dem
Auftraggeber eine Provision oder sonstige Vergütung vereinbart, so
darf die Provision oder sonstige Vergütung die sich aus den Abs. 2
bis 4 und aus den §§ 15 bis 27 ergebenden Höchstbeträge
nicht übersteigen. Wird auch mit dem anderen Auftraggeber eine Provision
oder sonstige Vergütung vereinbart, so darf auch diese den jeweils
festgelegten Höchstbetrag nicht übersteigen. Die Umsatzsteuer
ist in den festgelegten Höchstbeträgen nicht enthalten.
§ 13. Die Immobilienmakler
haben in den für den Kundenverkehr bestimmten Geschäftsräumen
die für Vermittlungen zulässigen Höchstbeträge der
Provisionen oder sonstigen Vergütungen mit dem
§ 14. Vermittelt der Immobilienmakler einen Vertrag, mit dem einem Auftraggeber das zeitlich befristete Recht eingeräumt wird, durch einseitige Erklärung das betreffende Geschäft zustande zu bringen (Optionsvertrag), so darf die mit diesem Auftraggeber vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung die Hälfte des für das im Maklervertrag genannte Geschäft festgelegten Höchstbetrages nicht übersteigen. Macht der Auftraggeber von seinem Optionsrecht Gebrauch, so darf die für diesen Fall vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung die Differenz zwischen dem für das betreffende Geschäft festgelegten Höchstbetrag und der für die Vermittlung des Optionsvertrages zu bezahlenden Provision oder sonstigen Vergütung nicht übersteigen.
Vermittlung von Kauf- und Tauschgeschäften über Immobilien und
§ 15. (1) Die
Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung
Berechnung des Wertes § 16. (1) Der Wert gemäß § 15 Abs. 2 ist nach dem zwischen denParteien vereinbarten Kaufpreis für das Objekt und dem Betrag, der den vom Käufer übernommenen Verpflichtungen, den Hypotheken und sonstigen geldwerten Lasten sowie den Haftungsübernahmen entspricht, zu berechnen. Im Falle des Erwerbes von Gesellschaftsanteilen werden überdies die diesen Anteilen zuzuordnenden Verbindlichkeiten hinzugerechnet. Der Verkehrswert der Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände, Warenlager, Maschinen und Geräte und sonstiger Betriebsmittel jeder Art ist hinzuzurechnen, sofern er nicht schon im Kaufpreis für das Objekt enthalten ist. (2) Wird im Alleinvermittlungsauftrag
vereinbart, daß der Auftraggeber die Provision auch ohne Vermittlungserfolg
zu bezahlen hat, wenn das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags
auf andere Art als durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber
beauftragten Maklers zustande gekommen ist, so ist der Berechnung der Provisionshöhe
der im
(3) Im Falle eines Tausches gilt als Wert gemäß § 15 Abs. 2 bei Objekten mit gleichem Verkehrswert der einfache Verkehrswert, bei Objekten mit unterschiedlichem Verkehrswert der höhere Verkehrswert. (4) Bei der Bestimmung des Verkehrswertes eines Objektes gemäß Abs. 3 sind auch die Verkehrswerte der Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände, Warenlager, Maschinen und Geräte und sonstiger Betriebsmittel jeder Art in Rechnung zu stellen, sofern diese nicht bereits im Verkehrswert enthalten sind. Vermittlung von Hypothekardarlehen § 17. Die Provision
oder sonstige Vergütung für die Vermittlung eines Hypothekardarlehens
darf den Betrag von zwei Prozent der Darlehenssumme nicht übersteigen,
sofern die Vermittlung des
Vermittlung von Baurechten § 18. (1) Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung von Baurechten darf den im folgenden jeweils angeführten Höchstbetrag nicht übersteigen: Höchstbetrag der Provision Dauer des Baurechtes oder sonstigen Vergütung in Prozenten des auf die Dauer des vereinbarten Baurechtes entfallenden Bauzinses 1. von 10 bis 30 Jahren
........... 3 Prozent
(2) Der Höchstbetrag
gemäß Abs. 1 Z 2 darf höchstens von einem Baurechtszins
für 45 Jahre berechnet werden.
Vermittlung von Bestandverträgen § 19. (1) Die Provision
oder sonstige Vergütung für die Vermittlung der Haupt- oder Untermiete
von Geschäftsräumen aller Art (Lokalen, Verkaufsräumen,
Magazinen, Garagen, Werkstätten, Arbeits-, Büro- oder Kanzleiräumen,
Lager- und Einstellplätzen usw.) und der Haupt- oder Untermiete von
Wohnungen und Einfamilienhäusern darf den Betrag des dreifachen monatlichen
Bruttomietzinses (§ 24) nicht übersteigen.
§ 20. (1) Die
mit dem Mieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung für
die Vermittlung eines kürzer als auf zwei Jahre befristeten Mietverhältnisses
darf den Betrag des einfachen monatlichen Bruttomietzinses nicht übersteigen.
|
||||||||
| ©elisabethkittl | zurück |